AGB

PiranhaClamp GmbH

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Stand: August 2020

 

  1. Allgemeines und Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der PiranhaClamp GmbH, CH-6340 Baar („PiranhaClamp“), und ihren Kunden bzw. Auftraggebern („Auftraggeber“), insbesondere für den Verkauf und die Lieferung von Waren, Komponenten, technischen Produkten, Sonderanfertigungen und kundenspezifisch hergestellten Produkten.

1.2 Diese AGB gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen PiranhaClamp und dem Auftraggeber, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wird.

1.3 Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn PiranhaClamp ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Dies gilt insbesondere für Einkaufsbedingungen, Bestellbedingungen, Bestellportale oder sonstige standardisierte Bedingungen des Auftraggebers.

1.4 Abweichungen von diesen AGB sind nur verbindlich, wenn sie von PiranhaClamp ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

1.5 Diese AGB werden dem Auftraggeber vor oder spätestens bei Vertragsabschluss in geeigneter Weise zugänglich gemacht. Dies kann insbesondere durch Beilage zu einer Offerte, Auftragsbestätigung oder Bestellung, durch Übermittlung als PDF oder durch einen eindeutigen Hinweis mit Abrufmöglichkeit auf der Website von PiranhaClamp erfolgen. Massgeblich ist diejenige Fassung der AGB, welche dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss zugänglich gemacht wurde.

1.6 Bei fortlaufenden Geschäftsbeziehungen gelten Änderungen der AGB grundsätzlich für zukünftige Verträge und Bestellungen. Änderungen werden dem Auftraggeber in geeigneter Weise mitgeteilt und gelten für neue Bestellungen, sofern ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird und PiranhaClamp die Bestellung dennoch ausführt.

1.7 Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.

 

  1. Begriffsdefinitionen

2.1 Der Begriff „Auftraggeber“ umfasst Käufer, Besteller, Vertragspartner und sonstige Abnehmer von Leistungen der PiranhaClamp.

2.2 Als „Ware“ gelten sämtliche von PiranhaClamp gelieferten Produkte, Komponenten, Baugruppen, Sonderanfertigungen, Muster, Ersatzteile und sonstigen Liefergegenstände.

2.3 Als „Sonderanfertigung“ gelten Waren, die nach kundenspezifischen Zeichnungen, Spezifikationen, Abmessungen, Materialien, technischen Anforderungen oder sonstigen Vorgaben des Auftraggebers hergestellt oder speziell für diesen beschafft werden.

2.4 Als „Rahmenvertrag“ oder „Jahresvertrag“ gelten Vereinbarungen mit einer festen Laufzeit, insbesondere Vereinbarungen über eine Laufzeit von zwölf Monaten, in welchen Konditionen, Mengen, Abrufe oder sonstige Liefermodalitäten für eine bestimmte Vertragsperiode vereinbart werden.

 

  1. Angebote und Vertragsabschluss

3.1 Angebote, Preislisten, Kataloge, Prospekte, technische Unterlagen und Angaben auf Websites oder sonstigen Kommunikationsmitteln von PiranhaClamp sind, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, unverbindlich.

3.2 Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung von PiranhaClamp oder durch Ausführung der Bestellung zustande.

3.3 Bestellungen des Auftraggebers sind verbindlich. Eine Änderung oder Annullierung einer Bestellung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von PiranhaClamp.

3.4 Bei Sonderanfertigungen oder kundenspezifischen Produkten ist eine Stornierung nach Produktionsfreigabe oder Beginn der Beschaffung nur mit ausdrücklicher Zustimmung von PiranhaClamp möglich.

3.5 Im Falle einer genehmigten Stornierung ist PiranhaClamp berechtigt, sämtliche bis dahin entstandenen und noch anfallenden Kosten sowie weitere nachweisbare Schäden geltend zu machen, soweit gesetzlich zulässig.

3.6 Mündliche Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie von PiranhaClamp schriftlich bestätigt wurden.

 

  1. Technische Unterlagen und Angaben des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit sämtlicher von ihm zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Masse, Spezifikationen, CAD-Daten, technischen Angaben, Muster, Materialvorgaben und sonstigen Informationen verantwortlich.

4.2 PiranhaClamp ist nicht verpflichtet, vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte technische Unterlagen auf deren Richtigkeit, Vollständigkeit oder Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überprüfen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

4.3 Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass seine technischen Vorgaben für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet und zulässig sind.

4.4 PiranhaClamp haftet nicht für Mängel, Schäden oder Folgeschäden, die auf fehlerhafte, unvollständige oder ungeeignete Angaben, Zeichnungen, Konstruktionen oder Vorgaben des Auftraggebers zurückzuführen sind.

4.5 Technische Änderungen aufgrund von Weiterentwicklungen bleiben vorbehalten, sofern die vertraglich vereinbarten wesentlichen Eigenschaften der Ware dadurch nicht beeinträchtigt werden.

 

  1. Preise

5.1 Sämtliche Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, in Schweizer Franken, exklusive Mehrwertsteuer, ab Werk Baar und unverpackt.

5.2 Verpackungs-, Transport-, Versicherungs-, Zoll-, Einfuhr- und sonstige Nebenkosten gehen zulasten des Auftraggebers, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

5.3 Massgeblich ist der bei Vertragsabschluss bestätigte Preis.

5.4 Bei längerfristigen Verträgen oder Rahmenverträgen ist PiranhaClamp berechtigt, Preise bei erheblichen Veränderungen von Material-, Energie-, Transport-, Personal-, Fremdleistungs- oder Beschaffungskosten angemessen anzupassen, sofern eine entsprechende Preisänderung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.

5.5 Bei Sonderanfertigungen können zusätzliche Kosten für Werkzeuge, Vorrichtungen, Muster, Programmierung, Konstruktion, Anpassungen, Prüfungen oder Änderungen anfallen, sofern diese nicht ausdrücklich im vereinbarten Preis enthalten sind.

 

  1. Zahlungsbedingungen

6.1 Der Kaufpreis ist gemäss den auf der Auftragsbestätigung oder Rechnung vereinbarten Zahlungsbedingungen zu bezahlen.

6.2 Rechnungen sind innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zu begleichen.

6.3 Ist kein Zahlungsziel vereinbart, ist die Rechnung innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen.

6.4 Zahlungen sind auf die von PiranhaClamp angegebene Bankverbindung zu leisten.

6.5 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen behaupteter Mängel, Gegenforderungen oder anderer Ansprüche zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen zu verrechnen, soweit dies gesetzlich zulässig ist und die Gegenforderung nicht von PiranhaClamp anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurde.

 

  1. Zahlungsverzug und Verzugszins

7.1 Wird eine Rechnung nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist vollständig bezahlt, gerät der Auftraggeber nach den gesetzlichen bzw. vertraglich vereinbarten Voraussetzungen in Zahlungsverzug.

7.2 Ab Eintritt des Zahlungsverzugs schuldet der Auftraggeber einen Verzugszins von 5 % pro Jahr auf dem ausstehenden Betrag.

7.3 Der Verzugszins wird ab dem ersten Tag des Verzugs bis zur vollständigen Zahlung geschuldet.

7.4 Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden, nachgewiesenen Schadens bleibt vorbehalten, soweit gesetzlich zulässig.

7.5 Bei Zahlungsverzug ist PiranhaClamp berechtigt, weitere Lieferungen, Aufträge und Leistungen bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher fälliger Forderungen zurückzuhalten.

7.6 Bei Zahlungsverzug ist PiranhaClamp berechtigt, für noch nicht ausgeführte Bestellungen Vorauszahlung oder angemessene Sicherheiten zu verlangen.

7.7 Mahnkosten können dem Auftraggeber angemessen in Rechnung gestellt werden. Die derzeit geltenden Mahnkosten betragen CHF 0.00 für die erste Zahlungserinnerung, CHF 20.00 für die zweite Mahnung und CHF 50.00 für eine dritte Mahnung.

 

  1. Lieferfristen und Liefertermine

8.1 Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten. Soweit ein Liefertermin nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurde, handelt es sich um einen Richttermin.

8.2 Lieferfristen beginnen erst zu laufen, wenn sämtliche für die Ausführung erforderlichen Angaben, Unterlagen, Freigaben und gegebenenfalls Anzahlungen des Auftraggebers vollständig vorliegen.

8.3 Verzögerungen aufgrund von Umständen, die PiranhaClamp nicht zu vertreten hat, berechtigen nicht zu Schadenersatz oder Vertragsrücktritt, soweit gesetzlich zulässig.

8.4 Dies gilt insbesondere bei höherer Gewalt, Naturereignissen, Krieg, Unruhen, Epidemien, Pandemien, Streiks, Aussperrungen, behördlichen Massnahmen, Energie- oder Betriebsausfällen, Transportproblemen, erheblichen Lieferkettenstörungen sowie bei verspäteter oder ausbleibender Lieferung durch Zulieferer.

8.5 In solchen Fällen verlängert sich die Lieferfrist angemessen.

8.6 Dauert das Lieferhindernis länger an oder ist eine Lieferung dauerhaft unmöglich, ist PiranhaClamp berechtigt, vom betroffenen Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit gesetzlich zulässig.

 

  1. Annahme- und Abrufverzug

9.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt abzunehmen bzw. innerhalb der vereinbarten Frist abzurufen.

9.2 Steht die Ware vertragsgemäss zur Lieferung oder Abholung bereit, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet.

9.3 Ruft der Auftraggeber verbindlich bestellte Ware nicht innerhalb der vereinbarten Frist ab oder nimmt er bereitgestellte Ware nicht ab, gerät er nach den gesetzlichen Voraussetzungen in Annahmeverzug.

9.4 PiranhaClamp ist berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zur Abnahme zu setzen. Nach unbenutztem Ablauf der Nachfrist kann PiranhaClamp die gesetzlichen Rechte geltend machen.

9.5 Bei kundenspezifisch gefertigten oder speziell für den Auftraggeber beschafften Waren bleibt die Abnahmeverpflichtung auch dann bestehen, wenn der Bedarf des Auftraggebers nachträglich entfällt oder sich verändert.

9.6 Bei Annahme- oder Abrufverzug ist PiranhaClamp berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einzulagern. Sämtliche angemessenen Lager-, Verpackungs-, Versicherungs-, Transport- und sonstigen Folgekosten gehen zulasten des Auftraggebers.

9.7 Wird die Ware aufgrund des Annahme- oder Abrufverzugs fakturiert, ist der Rechnungsbetrag gemäss den vereinbarten Zahlungsbedingungen fällig. Bei Zahlungsverzug gilt Ziffer 7.

 

  1. Rahmenverträge und Jahresverträge

10.1 Rahmen- und Jahresverträge werden, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, für eine feste Laufzeit von zwölf Monaten abgeschlossen.

10.2 Im Rahmenvertrag oder in den dazugehörigen Einzelvereinbarungen können verbindliche Jahresmengen, Mindestabnahmemengen, Abrufmengen oder Produktionsmengen vereinbart werden.

10.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Abnahme und Bezahlung sämtlicher Mengen, welche im Rahmenvertrag als verbindliche Jahres- oder Mindestabnahmemenge vereinbart wurden.

10.4 Sämtliche während der Vertragslaufzeit verbindlich bestellten, abgerufenen oder aufgrund einer verbindlichen Produktionsfreigabe speziell für den Auftraggeber gefertigten oder beschafften Waren sind vom Auftraggeber abzunehmen und zu bezahlen.

10.5 Nach Ablauf der Vertragslaufzeit ist PiranhaClamp berechtigt, sämtliche noch offenen, verbindlich bestellten oder speziell für den Auftraggeber gefertigten bzw. beschafften Waren auszuliefern und dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

10.6 PiranhaClamp ist berechtigt, die Auslieferung solcher Waren von einer vollständigen Vorauszahlung abhängig zu machen.

10.7 Der Ablauf oder die Beendigung eines Rahmen- oder Jahresvertrags entbindet den Auftraggeber nicht von seinen Verpflichtungen hinsichtlich bereits verbindlich vereinbarter Mengen, Bestellungen, Abrufe oder speziell für ihn gefertigter bzw. beschaffter Waren.

10.8 Nicht innerhalb der Vertragslaufzeit abgerufene Mengen einer ausdrücklich vereinbarten verbindlichen Jahres- oder Mindestabnahmemenge können nach Ablauf der Vertragslaufzeit von PiranhaClamp ausgeliefert und fakturiert werden.

10.9 Eine nachträgliche Reduktion des Bedarfs des Auftraggebers, eine Änderung seiner Produktionsplanung oder der Wegfall eines eigenen Kundenauftrags entbindet ihn nicht von seinen gegenüber PiranhaClamp bestehenden vertraglichen Verpflichtungen.

10.10 Für fällige Forderungen aus Rahmen- und Jahresverträgen gilt der Verzugszins gemäss Ziffer 7.

 

  1. Versand, Gefahrübergang und Abnahme

11.1 Lieferungen erfolgen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ab Werk PiranhaClamp in Baar.

11.2 Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Transporteur, spätestens mit Verlassen des Werks, auf den Auftraggeber über.

11.3 Bei Selbstabholung geht die Gefahr mit Bereitstellung der Ware zur Abholung auf den Auftraggeber über.

11.4 Der Auftraggeber ist für den Abschluss einer angemessenen Transport- und Sachversicherung verantwortlich.

11.5 Teillieferungen sind zulässig, sofern sie dem Auftraggeber zumutbar sind. Teillieferungen können separat fakturiert werden.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

12.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von PiranhaClamp aus der jeweiligen Geschäftsbeziehung Eigentum von PiranhaClamp, soweit ein Eigentumsvorbehalt nach zwingendem Recht wirksam vereinbart und geltend gemacht werden kann.

12.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware sorgfältig zu behandeln und PiranhaClamp unverzüglich über Zugriffe Dritter, Pfändungen oder sonstige Beeinträchtigungen des Eigentums zu informieren.

12.3 PiranhaClamp ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen registrieren zu lassen.

 

  1. Prüfung und Mängelrüge

13.1 Der Auftraggeber hat die Ware unmittelbar nach Erhalt bzw. nach Bereitstellung zur Abnahme zu prüfen.

13.2 Offensichtliche Mängel, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen sind PiranhaClamp innerhalb von 7 Kalendertagen seit Erhalt bzw. Bereitstellung der Ware schriftlich und detailliert mitzuteilen.

13.3 Die Mängelrüge muss die betroffene Ware, Bestell- oder Lieferscheinnummer, Art des Mangels sowie, soweit möglich, geeignete Nachweise und Bilder enthalten.

13.4 Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich und detailliert zu melden.

13.5 Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige und ordnungsgemässe Prüfung und Mängelrüge, gilt die Ware im gesetzlich zulässigen Umfang als genehmigt.

 

  1. Gewährleistung und Garantie

14.1 PiranhaClamp übernimmt, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, keine freiwillige Garantie oder weitergehende vertragliche Gewährleistung für die gelieferten Waren.

14.2 Soweit gesetzlich zulässig, wird die gesetzliche Sachgewährleistung für Mängel der Ware vollständig wegbedungen.

14.3 PiranhaClamp übernimmt insbesondere keine Garantie für eine bestimmte Lebensdauer, Haltbarkeit, Eignung oder Verwendbarkeit der Ware für einen bestimmten vom Auftraggeber vorgesehenen Zweck, sofern eine solche Eigenschaft nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert wurde.

14.4 PiranhaClamp haftet nicht für Mängel oder Schäden, welche insbesondere zurückzuführen sind auf:

  1. a) unsachgemässe Montage oder Installation;
    b) unsachgemässe Verwendung oder Lagerung;
    c) übermässige Beanspruchung;
    d) normale Abnutzung und Verschleiss;
    e) nicht von PiranhaClamp freigegebene Änderungen oder Reparaturen;
    f) fehlerhafte Vorgaben, Zeichnungen oder Spezifikationen des Auftraggebers;
    g) Verwendung ausserhalb des vorgesehenen Verwendungszwecks;
    h) äussere Einwirkungen oder höhere Gewalt;
    i) nicht eingehaltene Montage-, Betriebs-, Wartungs- oder Sicherheitshinweise.

14.5 Vorbehalten bleiben zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere die Haftung für absichtlich verschwiegene Mängel.

14.6 Eine freiwillige Garantie oder besondere Gewährleistung besteht nur, wenn PiranhaClamp diese für die betreffende Ware ausdrücklich und schriftlich zugesichert hat.

 

  1. Sonderanfertigungen und kundenspezifische Produkte

15.1 Sonderanfertigungen werden ausschliesslich aufgrund der vom Auftraggeber freigegebenen Unterlagen und Spezifikationen hergestellt.

15.2 Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die technische Eignung der von ihm vorgegebenen Konstruktion, sofern PiranhaClamp nicht ausdrücklich eine eigene Konstruktions- oder Entwicklungsverantwortung übernommen hat.

15.3 Nach Produktionsfreigabe sind Änderungen nur mit Zustimmung von PiranhaClamp möglich. Sämtliche dadurch entstehenden Mehrkosten und Terminverschiebungen gehen zulasten des Auftraggebers.

15.4 Sonderanfertigungen können nach Produktionsbeginn grundsätzlich nicht storniert werden.

15.5 Wird eine Sonderanfertigung auf Wunsch des Auftraggebers hergestellt und anschliessend nicht abgenommen, bleibt PiranhaClamp berechtigt, die vertraglich vereinbarte Vergütung sowie weitere entstandene Kosten und Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen geltend zu machen.

 

  1. Verwendung, Montage und Betrieb

16.1 Der Auftraggeber ist für die bestimmungsgemässe, fachgerechte und sichere Verwendung der gelieferten Ware verantwortlich.

16.2 Der Auftraggeber hat sämtliche auf seinen Verantwortungsbereich anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, Sicherheitsvorschriften, technischen Normen und Herstellervorgaben einzuhalten.

16.3 Sofern PiranhaClamp nicht ausdrücklich schriftlich eine Montage-, Planungs- oder Betriebsverantwortung übernimmt, ist der Auftraggeber für die fachgerechte Integration der Ware in seine Anlagen, Maschinen oder Systeme verantwortlich.

16.4 PiranhaClamp haftet nicht für Schäden, welche durch unsachgemässe Integration, Montage, Inbetriebnahme oder Verwendung entstehen.

 

  1. Haftung

17.1 PiranhaClamp haftet für Schäden nur nach Massgabe der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen und im Übrigen nur, soweit ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von PiranhaClamp vorliegt.

17.2 Soweit gesetzlich zulässig, wird die Haftung von PiranhaClamp für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

17.3 Soweit gesetzlich zulässig, haftet PiranhaClamp insbesondere nicht für indirekte Schäden, Folgeschäden, Produktionsausfälle, Betriebsunterbrechungen, entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen, Nutzungsausfall, Datenverlust, Ansprüche Dritter oder sonstige mittelbare Vermögensschäden.

17.4 PiranhaClamp haftet insbesondere nicht für Schäden, die durch unsachgemässe Verwendung, Montage, Installation, Wartung, Lagerung, Änderung oder Weiterverarbeitung der Ware durch den Auftraggeber oder Dritte entstehen.

17.5 PiranhaClamp haftet nicht für Schäden, die auf vom Auftraggeber vorgegebene Konstruktionen, Zeichnungen, Materialien, technische Spezifikationen oder sonstige Vorgaben zurückzuführen sind.

17.6 Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung von PiranhaClamp insgesamt auf den Wert der betroffenen Lieferung bzw. des betroffenen Auftrags beschränkt.

17.7 Zwingende gesetzliche Haftung bleibt vorbehalten.

 

  1. Freistellung durch den Auftraggeber

18.1 Soweit der Auftraggeber durch eigene Vorgaben, Konstruktionen, Zeichnungen, Spezifikationen, Verwendung oder Weiterverarbeitung der Ware Rechte Dritter verletzt oder Schäden verursacht, hält er PiranhaClamp im gesetzlich zulässigen Umfang von daraus entstehenden Ansprüchen Dritter schadlos.

18.2 Dies gilt insbesondere für Ansprüche aufgrund von Immaterialgüterrechtsverletzungen, sofern diese auf vom Auftraggeber bereitgestellten Konstruktionen, Zeichnungen, Daten oder Vorgaben beruhen.

 

  1. Geistiges Eigentum und Unterlagen

19.1 Sämtliche von PiranhaClamp erstellten Zeichnungen, Konstruktionen, CAD-Daten, Berechnungen, Muster, technischen Unterlagen, Angebote, Kalkulationen und sonstigen Dokumentationen bleiben Eigentum bzw. geistiges Eigentum von PiranhaClamp, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

19.2 Diese Unterlagen dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von PiranhaClamp weder kopiert, veröffentlicht, weitergegeben, bearbeitet noch für die Herstellung durch Dritte verwendet werden.

19.3 Die Erteilung eines Nutzungsrechts erfolgt nur im Umfang der ausdrücklich vereinbarten Verwendung.

 

  1. Geheimhaltung

20.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen vertraulichen technischen, kaufmännischen und betrieblichen Informationen von PiranhaClamp geheim zu halten.

20.2 Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort, soweit ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht.

 

  1. Datenschutz

21.1 PiranhaClamp bearbeitet Personendaten des Auftraggebers und seiner Kontaktpersonen im Rahmen der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.

21.2 Einzelheiten zur Bearbeitung von Personendaten ergeben sich aus der jeweils gültigen Datenschutzerklärung von PiranhaClamp.

 

  1. Vertragsänderungen und Schriftform

22.1 Änderungen und Ergänzungen einzelner Verträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch PiranhaClamp, sofern nicht zwingendes Recht eine andere Form vorsieht.

22.2 Individuelle schriftliche Vereinbarungen zwischen PiranhaClamp und dem Auftraggeber gehen diesen AGB vor.

22.3 Elektronische Kommunikation und Bestätigungen per E-Mail gelten als schriftlich, soweit gesetzlich zulässig und sofern PiranhaClamp die entsprechende Erklärung eindeutig zugeordnet werden kann.

 

  1. Zahlungsverzug, Bonitätsverschlechterung und Sicherheiten

23.1 PiranhaClamp ist berechtigt, bei Zahlungsverzug, erheblicher Verschlechterung der Bonität, drohender Zahlungsunfähigkeit, Konkurs, Nachlassverfahren oder sonstiger erheblicher Gefährdung der eigenen Forderungen die weitere Lieferung von einer Vorauszahlung oder angemessenen Sicherstellung abhängig zu machen.

23.2 Bereits bestätigte, aber noch nicht ausgeführte Bestellungen können in diesen Fällen bis zur vollständigen Sicherstellung der entsprechenden Forderungen zurückgehalten werden.

23.3 Die gesetzlichen Rechte von PiranhaClamp bei Vertragsverletzungen bleiben vorbehalten.

 

  1. Vertragsbeendigung und Rücktritt

24.1 Bei erheblicher Vertragsverletzung durch den Auftraggeber ist PiranhaClamp berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

24.2 Bereits speziell für den Auftraggeber gefertigte oder beschaffte Waren, Rohmaterialien und Halbfabrikate bleiben auch im Falle einer Vertragsbeendigung vom Auftraggeber zu bezahlen, soweit hierfür eine entsprechende vertragliche Verpflichtung besteht.

24.3 Die Beendigung eines Rahmen- oder Jahresvertrags lässt bereits entstandene Verpflichtungen zur Abnahme und Zahlung unberührt.

 

  1. Teilnichtigkeit

25.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

25.2 Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.

 

  1. Erfüllungs- und Zahlungsort

26.1 Erfüllungs- und Zahlungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der PiranhaClamp GmbH in CH-6340 Baar, Schweiz.

 

  1. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

27.1 Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen PiranhaClamp und dem Auftraggeber unterstehen ausschliesslich dem materiellen Schweizer Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen.

27.2 Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG/WKR) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

27.3 Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der PiranhaClamp GmbH in CH-6340 Baar.

27.4 PiranhaClamp ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Auftraggeber wahlweise auch an dessen Sitz bzw. Wohnsitz geltend zu machen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

 

PiranhaClamp GmbH
CH-6340 Baar
Schweiz

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Stand: August 2020

 

Schweizer Präzision trifft auf bahnbrechende Innovation – PiranhaClamp, PiranhaTools und CoolingLine. Massgeschneiderte Lösungen für Spitzentechnologie.
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